Aktuelle Änderung bzgl. der Corona-Pandemie
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Vierten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 14.04.2020 aktualisiert.
Demnach sind für Bestattungen die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach §6 Satz 1 der 4.BaylfSMV entsprechend anwendbar. Es gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:
In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht.
Im Freien beträgt die Höchstteilnehmerzahl 50 Personen (inkl. Pfarrer, Ministranten, Kantor) und es ist grundsätzlihch ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.
In jedem Fall sind aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die folgenden Maßgaben weiterhin zu beachten:
- Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben.
- Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
- Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind möglich nur von einer Person durchzuführen; bei einer Nutzung der berührten Gegenstände durch eine wietere Person ist eine Desinfektion durchzuführen.
- Die Türen zu Friedhof, Leichenhaus und Trauerhalle sollen während der gesamten Beerdigung geöffnet bleiben, um ein Anfassen der Türen durch die Trauernden zu vermeiden.
- Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.
Weiterhin untersagt bleiben Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen, wie z.B. Vereinsfeste, Vereinsversammlungen, größere Familienfeiern (auch im privaten Bereich). Bis 31. August 2020 werden keine Großveranstaltungen erlaubt sein. Wann und in welchem Umfang es für kleinere Veranstaltungen und Versammlungen Lockerungen geben wird, ist derzeit nicht einschätzbar.
Ansonsten verweisen wir Sie gerne auf die Seite des Landkreises Eichstätt. Wegen der Schnelllebigkeit der Verordnungen können sich die Regelungen in Kürze wieder ändern. Auf der Homepage des Landkreises sind zahlreiche Informationen mit der jeweils aktuellen Fassung hinterlegt.
Bei weiteren Fragen könne sich alle Bürger auch gerne an das Bürgertelefon des Landkreises unter 08421-70 500 (Mo-Do 8.00-14.00, Fr 8.00-12.00) wenden.