Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten

10. Dezember 2024: Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten nach § 50 Abs. 5 BMG

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

Gemeinde Eitensheim, Wahlamt, Zimmer 03
Eichstätter Straße 8, 85117 Eitensheim

Telefon: 08458 3997-10
E-Mail: wahlamt@eitensheim.de 

Öffnungszeiten:

  • Mo — Fr 7:30 — 12:00 Uhr,
  • Do zusätzlich 15:00 — 18:00 Uhr

Zudem haben Sie die Möglichkeit online über das Bürgerservice-Portal Übermittlungssperren zu beantragen.
Hierzu benötigen Sie jedoch Sie einen BayernID-Zugang mit mindestens einem hohen Vertrauensniveau, z.B. Ihren elektronischen Personalausweis.

  Bekanntmachung nach § 50 Abs 5 BMG